Satzung

§ 1

Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Er ist beim Amtsgericht Charlottenburg in das Vereinsregister eingetragen. Sein Name:


Bürgerinitiative Lichtenrade
Dresdner Bahn e. V.
-Bahn für die Menschen-

§ 2

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar den Zweck im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes insbesondere beim Ausbau von Eisenbahnstrecken
       a) durch Beachtung und Durchsetzung des Schutzes der Güter des §2 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVPG)
       b) durch Berücksichtigung der Belange der Natur und des Umweltschutzes
       c) durch Vorrang des aktiven und passiven Lärm- und Erschütterungsschutzes.
       d) durch Werbung für den verstärkten Ausbau der Bahnen neben dem Straßenbau.

§ 3

Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht
       a) durch fachgerechte Information und Beratung aller betroffenen Bürger vor allem in den Bundesländern Berlin und Brandenburg.
       b) durch sachliche Gespräche mit den beteiligten Behörden und den Stellen der DB-AG.
       c) durch umfassende Öffentlichkeitsarbeit
       d) durch Erhebung von Anregungen, Bedenken und Einwendungen bei Bau- und Ausbauplänen von Bahnstrecken sowie Unterstützung oder unmittelbare Herbeiführung von Gerichtsentscheidungen zur Durchsetzung der Ziele des Vereins.

§ 4

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, und zwar von 15,00 € pro Jahr. Über eine Änderung beschließt die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist im ersten Quartal des Jahres zu zahlen.

§ 5

Der Verein nimmt Spenden und Zuschüsse entgegen.

§ 6

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8

Mitglieder des Vereins sind zunächst die Gründungsmitglieder. Darüber hinaus können Mitglieder auch natürliche und juristische Personen sein, die sich zu den Zwecken des Vereins bekennen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 9

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins. Durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung der Austritt erfolgen.

§ 10

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 11

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftform unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
       (a) Die Sitzung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen entscheidet der Vorstand oder der/die Versammlungsleiter/in.
       (b) Anträge sind bis eine Woche vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu senden. Auf der Versammlung gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mehrheit der Anwesenden dies beschließt.

§ 12

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind ausgeschlossen.

(2) Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen.

(3) Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen:
       (a) die Genehmigung des Jahresabschlusses,
       (b) die Entlastung des Vorstandes,
       (c) die Wahl von Ehrenmitgliedern,
       (d) die Wahl des Rechnungsprüfers,
       (e) die Wahl und Abberufung des Vorstandes,
       (f) die Höhe der Aufwandsentschädigung,
       (g) die Änderung der Satzung,
       (h) die Auflösung des Vereins.

§ 13

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden des Vorstandes bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden oder falls diese verhindert sind, von einem von der Versammlung bestimmten Mitglied geleitet. Die Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen. Auf Antrag geheim, wenn ¼
der Anwesenden zustimmt.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

(4) Zur Änderung der Satzung und zum Ausschluss eines Mitgliedes ist eine Zweidrittelmehrheit, zur Auflösung des Vereins eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das vom Versammlungsleiter und einem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

§ 14

(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
       a) dem/der Vorsitzenden
       b) bis zu zwei Stellvertreter/innen
       c) dem/der Kassierer/in
       d) dem/der Schriftführer/in
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.

(2) Von der Mitgliederversammlung können bis zu drei stimmberechtigte Beisitzer/innen gewählt werden.

(3) Personalunion ist zulässig.

(4) Den Vorstandsmitgliedern kann eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe der steuerfreien Ehrenamtspauschale gem. § 26a EstG gezahlt werden.

(5) Zwei Vorstandsmitglieder nach Abs. 1 vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(6) Für die Rechnungslegung und Nachprüfbarkeit hat der/die Kassierer/in eine lückenlose und ordnungsgemäße Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu führen und zu belegen.

§ 15

(1) Die Auflösung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden (§13 Abs.4). Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der 1. Vorsitzende und Kassierer gemeinsam Vertretungsberechtigte Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an die Deutsche Umweltstiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

(2) Mitglieder dürfen bei Ihrem Ausscheiden oder Liquidation des Vereins keine Zahlungen aus dem Vermögen des Vereins erhalten.

(3) Die Auflösung des Vereins oder der Verlust der Rechtsfähigkeit sind durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen.

§ 16

Sollte(n) eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung gegen einschlägige Vorschriften verstoßen, so gelten insoweit die gesetzlichen Bestimmungen. Die übrigen Bestimmungen dieser Satzung werden davon nicht berührt.

Berlin, 14.9.2017